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Der alternative Gerichtsstand der Arrestschadenersatzklage

Laura Rufer
Laura Rufer

Zitiervorschlag: Laura Rufer, Der alternative Gerichtsstand der Arrestschadenersatzklage, in: BlSchK 2026 S. 58

Wurde ungerechtfertigt ein Arrest bewilligt, stellt sich die Frage, wo der Arrestschuldner seinen Schaden geltend machen kann. Art. 273 Abs. 2 SchKG sieht vor, dass auch ein Gerichtsstand am Arrestort besteht, lässt aber offen, welche alternativen Gerichtsstände möglich sind. Dieser Beitrag untersucht dies unter Berücksichtigung der ZPO, des IPRGs und des LugÜs. Die Autorin zeigt dabei insbesondere auf, welche Zuständigkeitsproblematiken sich beim schweizweiten Arrest ergeben. Ferner diskutiert sie für Arrestforderungen mit vertraglichen Bezügen, ob und wie sich der Vertrag und eine allfällige Gerichtsstandsklausel auf die internationale und örtliche Zuständigkeit auswirken.


Inhaltsverzeichnis

  • 1. Grundzüge der Arrestschadenersatzklage
  • 2. Nationale Gerichtsstände
    • 2.1. Der Gerichtsstand von Art. 273 Abs. 2 SchKG
    • 2.2. Gerichtsstände nach der ZPO
      • 2.2.1. Deliktische Gerichtsstände der ZPO
      • 2.2.2. Der Arrestort als Handlungs- und Erfolgsort
      • 2.2.3. Kein Gerichtsstand des Geschädigtenwohnsitzes für den Arrestschuldner
      • 2.2.4. Gerichtsstand des Geschädigtenwohnsitzes für den Dritten
  • 3. Internationale Gerichtsstände
  • 4. Gerichtsstände bei vertraglichen Bezügen
    • 4.1. Gerichtsstand basierend auf einer Gerichtsstandsklausel
    • 4.2. Vertraglicher Gerichtsstand bei internationalen Verhältnissen
  • 5. Schiedsfähigkeit
  • 6. Weitere Aspekte
    • 6.1. Einlassung
    • 6.2. Einrede- resp. widerklageweise Geltendmachung
    • 6.3. Sachliche Zuständigkeit
  • 7. Fazit
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