Titel und Gliederung Ihres Beitrags
Ihren Aufsatz gliedern Sie idealerweise wie folgt:
Titel
Ihr Name, Titel, Funktion, Arbeitsort (mit Porträtfoto)
evtl. Danksagung in Fussnote 1 (keine *-Fussnoten)
Abstract (Zusammenfassung des Beitrags in deutscher und französischer Sprache (5 bis 6 Sätze)
Inhaltsverzeichnis
Volltext (Aufbau und formale Vorgaben s. vor- und nachstehend)
Titel und Überschriften sollten insgesamt möglichst kurz und prägnant gefasst sein. Wählen Sie für Ihren Volltext bitte die folgende Grobgliederung:
I.
1.
2.
2.1.
2.2.
2.2.1.
2.2.2.
a)
b)
bb)
II.
III. Hervorhebungen im Text
Gewünschte Hervorhebungen sind im Text kursiv zu formatieren und nur mit Zurückhaltung vorzunehmen. Namen von Autoren und Herausgebern sind in Kapitälchen zu kennzeichnen.
Allfällige Tabellen und graphische Darstellungen sind unbearbeitet und unkomprimiert mit dem Text mitzusenden.
IV. Literatur und Fussnoten
Nachweise sind in Form von Fussnoten und nicht als Endnoten fortlaufend zu formatieren (Fussnotenfunktion im Word). Die Fussnotenziffer im Text ist nach das Satzzeichen zu setzen (Ausnahme: Nach einem wörtlichen, in Anführungszeichen stehendes Zitat).
Beispiel:
…steuerrechtlich unbedenklich.3
Es ist kein Literaturverzeichnis zu erstellen. Bei der ersten Erwähnung eines Werkes, Lehrbuches oder dgl. in Ihrem Beitrag, geben Sie die vollständige Fundstelle an. Verwenden Sie für die Namen der Autoren Kapitälchen. Setzen Sie am Schluss der Quellenangabe die Zitierweise innerhalb des Beitrags in Klammer.
Beispiel:
3 Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003 (zit.: Handkommentar), N/S. ***.
Betr. der zu nennenden Angaben bei den einzelnen Werken (Monographie, Sammelwerke usw.) vgl. Ziff. VI.
Bei weiteren Verweisen auf dasselbe Werk verwenden Sie die angegebene Zitierweise und fügen Sie in Klammer die Fussnote der vollständigen Fundstelle an.
Beispiel:
17 Richner/Frey/Kaufmann, Handkommentar (Fn. 3), N/S. ***.
V. Abkürzungen
Die Abkürzungen sollten nach der üblichen Zitierweise erfolgen. Es ist kein Abkürzungsverzeichnis zu erstellen. Durch die Autorin / den Autor eingeführte Abkürzungen sind konsequent zu benutzen. Eine Ausschreibung ist nur an erstgenannter Stelle erwünscht, gefolgt von der in Klammern gesetzten Abkürzung.
Die allgemeingebräuchlichen Abkürzungen (z.B., u.a., m.E., i.V.m., bzw., bspw., GmbH, EuGH, EGMR, EU, EDA, EDI, EJPD, OECD usw.) müssen nie ausgeschrieben werden.
VI. Zitierweise
Bitte befolgen Sie die folgende einheitliche Zitierweise:
1. Gesetze
Bestimmungen sind immer mit Gesetzesangabe zu nennen, auch wenn sich der Beitrag als Ganzes in eindeutiger Weise auf ein bestimmtes Gesetz oder eine bestimmte Norm bezieht. Beim Gesetzesverweis sind Absatz und Satz abzukürzen (Abs., S.).
Beispiele:
Art. 25 DBG, nicht DBG 25
Art. 20 Abs. 1 VStG, nicht Art. 20 I VStG oder VStG 20 I
2. Monographien
Zu nennen beim ersten Verweis in der Fussnote:
Autor
vollständiger Titel des Buches
Auflage
Erscheinungsort
Erscheinungsjahr
Seitenzahl (bei mehreren Seiten: „f.“ resp. „ff.“)
Zitierweise im Text (zit.: xy)
Mehrere Autoren oder Erscheinungsorte sind durch „/“ zu trennen. Dissertationen, die nicht in einer Reihe erschienen sind, sind zusätzlich noch mit „Diss.“ zu kennzeichnen. Auf das Angeben einer Zitierweise kann verzichtet werden, wenn Sie von demselben Autor nur eine Monographie verwenden. In einem solchen Fall gilt die allgemeine Zitierweise Autor, N/S ***.
Namen von Autoren und Herausgebern sind stets in Kapitälchen zu setzen.
Beispiele erste Verweise:
11 Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002 (zit.: System), S ***.
13 Adrienne Heil-Froidevaux, Steuerrechtliche Praktikabilität unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, Diss. Bern 2006 (zit.: Praktikabilität), S ***.
Zitierweise in weiteren Fussnoten:
15 Blumenstein/Locher, System (Fn. 11), S. 194.
20 Heil-Froidevaux, Praktikabilität (Fn. 13), S. 93 ff.
3. Sammelwerke
Beiträge in Sammelwerken sind mit Autor und Herausgeber, Beitragstitel und Haupttitel zu zitieren (Verbindung mit „, in:“). Es ist jeweils die erste Seitenzahl des zitierten Beitrages anzugeben.
Beispiel bei der ersten Verwendung in der Fussnote:
Jochen Thiel, Die Bilanzierung von Nutzungsrechten, in: Problem des Steuerbilanzrechts, herausgegeben von ***, Köln 1991, S. 161 ff. (zit.: Bilanzierung), S. ***.
4. Lehrbücher
Lehrbücher sind (soweit vorhanden) mit Randnummern und nicht mit Seitenzahlen zu zitieren. Zudem ist die zitierte Auflage anzugeben. Ab dem zweiten Verweis sind Auflage, Erscheinungsort und Erscheinungsjahr nicht mehr zu nennen. Die Nennung der entsprechenden Randnummer oder Note genügt.
Beispiel erster Verweis:
1 Ernst Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2000, § 23 N 21.
Beispiel weitere Verwendung:
9 Höhn/Mäusli (Fn. 1), § 15 N 46
5. Aufsätze in Zeitschriften
Aufsätze sind mit Autorennamen, Titel des Aufsatzes, Zeitschrift und Jahr (bei ASA: inkl. Bandnummer), erste Seitenzahl des Aufsatzes und zitierte Seitenzahl(en) aufzunehmen. Bei allgemein bekannten Zeitschriften können Abkürzungen verwendet werden (ASA, ST, StR, STE usw.).
Beispiele erster Verwendung:
Danielle Yersin, Quelques réflexions sur l’apport de biens à une entreprise, ASA 49 (1980/1981) 161 ff., S. 165.
Gurtner Peter, Verdeckte Kapitaleinlagen als Objekt der Gewinnsteuer, StR 2002, S. 549 f.
Weitere Zeitschriften werden – sofern vorhanden – entsprechend deren angegebenen Zitiervorschläge zitiert.
Beispiel erster Verwendung:
Manuela Mosimann, Richter als Gutachter?, in: Jusletter 19. Januar 2015
6. Festschriften
Beiträge in Festschriften sind mit Autorenname, Titel des Aufsatzes, in: FS ***, Erscheinungsort und Jahr, erste Seitenzahl und zitierte Seitenzahl(en) aufzunehmen.
Beispiel erste Verwendung:
Peter Gurtner, Steuerliche Behandlung verdeckter Kapitaleinlagen, in: Festschrift 100 Jahre Verband bernischer Notare, Verlag Merkur Druck AG, Langenthal 2003, S. 22
7. Kommentare
Kommentare werden nicht nach Seiten, sondern nach Randziffern zitiert. Zu nennen sind Autor, Kommentar zum *** (Gesetz), Teil/Band **, Auflage, Erscheinungsort und Erscheinungsjahr.
Beispiel erster Verweis:
5 Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 1. Auflage, Therwil/Basel 2001 (zit.: Kommentar DBG)
Beispiel bei weiterer Verwendung:
7 Locher, Kommentar DBG (Fn. 5), N 23 zu Art. 26
8. Entscheide
Bei französischsprachigen Entscheiden ist zu prüfen, ob sie in „Praxis“ auf Deutsch verfügbar sind. Entsprechendes gilt bei französischsprachigen Beiträgen betr. einer allfälligen (teilweisen) Übersetzung in RDAF. Wenn dem so ist, ist ein entsprechender Verweis anzubringen. Bei Entscheiden, die im ASA (auszugsweise) abgedruckt oder besprochen wurden, ist die entsprechende Fundstelle anzugeben.
Bei den periodischen Rechtsprechungsübersichten ist zwingend die Fundstelle des besprochenen Urteils in folgenden Zeitschriften anzugeben: ASA, StR, ST, RDAF, StE.
Beispiel:
StE 2013 B 93.6 Nr. 33 = StR 2013, 567 = RDAF 2013 II 421 (Urteil des Bundesgerichts 2C_1040 und 1041/2012 vom 21. März 2013 i.S. X. gegen das Kantonale Steueramt Zürich und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich): Zustellungsfiktion; Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses durch Allgemeinverfügung (öffentliche Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung)? Rechtsmissbräuchliches Verhalten der steuerpflichtigen Person.
8.1. Bundesgerichtsentscheide
Urteile des Bundesgerichts sind wie folgt zu zitieren (https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/Reglemente/01_Zitierregeln_2021_d.pdf, Zitierregeln des Bundesgerichts, vom Januar 2021).
In Ergänzung zu den vorgenannten Zitierregeln, darf für „Bundesgericht“ auch die Abkürzung BGer verwendet werden (Urteil des BGer 1P.440/2000 vom 1. Februar 2001).
8.2. Bundesverwaltungsgerichtsentscheide
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sind wie folgt zu zitieren (https://www.bger.ch/files/live/sites/bger/files/pdf/Reglemente/01_Zitierregeln_2021_d.pdf, Zitierregeln des Bundesgerichts, vom Januar 2021).
8.3. Entscheide deutscher Gerichte
Bei Hinweisen auf weitere ausländische Rechtsprechung wollen Sie bitte die dort üblichen Zitierregeln beachten.
8.4. Kantonale Entscheidungen/Entscheide Steuerrekurskommission
Bei kantonalen Entscheidungen ist das urteilende Gericht mit der zugehörigen Fundstelle (falls veröffentlicht) anzugeben.
Beispiele:
Urteil des Verwaltungsgerichts Bern (oder Urteil des VGer BE) in BVR 2007, S. 227 ff.
SRK vom 1.Mai 2005 i. S. *** (SRK 2003-159), E. 3.e.cc
Urteil des EuGH i. S. *** (C-28/95) vom 17. Juli 1997
9. Hinweise auf Materialien
Materialien werden bei erster Verwendung vollständig zitiert. Sofern nötig, kann analog der Literatur eine geeignete Zitierweise eingeführt werden. Soweit nötig, ist bei den Kreisschreiben, MWST-Infos usw. der Stand einzufügen.
Beispiele:
BBl 2002 1126, S. ***
AS 2004 1677, S. ***
Amtl.Bull. NR Sommersession 1995, vom 23. Juni 1995, S. ***
Amtl.Bull SR Aprilsession 1999, vom 22. April 1999, S. ***
KS-SSK 27, Die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten, Ziff. ***
KS-ESTV Nr. 39, Besteuerung von Aktionärsoptionen, Ziff. ***
MWST-Info 02, Steuerpflicht, S ***
etc.
10. Zitate aus dem Internet
Zitate aus dem Internet erfolgen mit vollständiger Angabe der Internet-Adresse und Datum des Besuchs:
Beispiel:
https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/fachinformationen-dbst/kryptowaehrungen.html (Zuletzt besucht am 15. Dezember 2005)
11. Mehrere Werke
Mehrere Werke oder Verweise sind in Fussnoten durch Strichpunkt voneinander zu trennen. Am Ende der Fussnote steht immer ein Punkt.
Beispiel:
Kessler/Eicker/Obser, IStR 2005 (Fn. ***), 659; Gläser, SWI 2005 (Fn. ***), 325 ff.
12. Gesetze/Kreisschreiben/Internationale Übereinkommen
Beispiele:
ESTV, KS 10 vom 15. Juli 2005, Ziff. 2.a.
ESTV, Wegleitung Art. 15 ZBstA, Ziff. 8.a
Art. 22 DBA Belgien vom 28. August 1978 (SR 0.672.917.21)
VII. Stichwörter
Am Anfang des Beitrages sind drei bis fünf Stichwörter zum Kern des Inhaltes anzugeben, und zwar in deutscher und französischer Sprache. Auch die relevanten Gesetzesbestimmungen sind als Stichwörter aufzunehmen. Sie sind die Grundlage für das Sachregister.
VIII. Zusammenfassung des Aufsatzes (Abstract)
Der Aufsatz ist ca. in fünf bis sechs Sätzen (max. 650 Zeichen inkl. Leerzeichen) in deutscher und französischer Sprache zusammenzufassen. Dieser Text erscheint als Lead am Anfang des Beitrages.
IX. Entscheide
Es werden dazu die folgenden Angaben benötigt:
Gericht, Kammer/Abteilung, Datum, Parteien (anonymisiert), Aktenzeichen. Es folgt die Regeste in deutscher und französischer Sprache (die Übersetzungen werden nötigenfalls durch die Redaktion vorgenommen). Der Entscheid selbst muss anonymisiert werden. Kantonale Entscheide sind unter Umständen zu kürzen.
X. Urteilsbesprechungen
Die zu besprechenden Urteile erscheinen mit dreisprachigen (d/f/i) Regesten. Dem Entscheid folgt die Auseinandersetzung mit den wesentlichen Erwägungen. Es sind hier keine Fussnoten vorgesehen, und Verweise sind in Klammer zu setzen (Autorennamen ebenfalls in Kapitälchen).
XI. Urheberrechte
Die Redaktion erhält die folgenden Verwertungsrechte ohne Exklusivitätsanspruch:
Der/die Autor/in ermächtigt die BlSchK, seinen/ihren Beitrag in der von ihr herausgegebenen Zeitschrift zu veröffentlichen und tritt ihr zugleich das Recht zu dessen Aufnahme auf Datenträger und Verbreitung in oder durch Datenbanken (electronic publishing) ab. Die Redaktion hat das Recht, Zusammenfassungen der Beiträge zu verfassen und zu veröffentlichen. Sie ist verpflichtet, das Datum der Erstpublikation und den Autor als Urheber seines Werkes auszuweisen. Der/die Autor/in legt dabei offen, ob der Aufsatz auf einem Parteigutachten oder dergleichen beruht und kennzeichnet jegliche Art von Zweitverwertung im BlSchK zu Beginn des Aufsatzes.
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